Der Hund vor dem Gesetz

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Hund und Mietrecht

Sie wollen einen Hund, wohnen aber zur Miete. Schon kommt das erste Problem. Was sagt der Vermieter? Also einen Blick in den Mietvertrag geworfen. Erlaubt der Mietvertrag ausdrücklich die Tierhaltung, können Sie sich ohne weiteres einen Hund zulegen. Nur wenn sich das "niedliche Haustier" als gefährlicher Kampfhund entpuppt, kann und muss der Vermieter die Abschaffung des Tieres fordern. Auf jeden Fall sollte man den Vermieter informieren, allein schon der Höflichkeit halber.

Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist unwirksam. Kleintieren, wie z.B. Hamster, Ziervögel, Zwergkanninchen darf der Mieter immer halten, auch wenn ein Dackel jetzt noch als Kleintier ausgelegt wird, er wird in den seltensten Fällen im Käfig gehalten und bleibt somit verboten.

Ist die Hundehaltung laut Mietvertrag verboten, dann darf sich der Mieter keinen Hund anschaffen, tut er es doch, kann der Vermieter die Abschaffung des Hundes verlangen.

Und wenn trotz Verbot schon mehrere Hunde im Haus leben?
Dann kann der Vermieter trotzdem einen weiteren Hund ablehnen.

Hundehaufen

Der Hund muss irgendwo sein Geschäft verrichten, aber dass das nicht gerade da sein muss, wo andere reintreten sollte selbstverständlich sein. Ist es aber nicht, wie mal an den unzähligen Hundehaufen auf Gehwegen und Grünflächen sieht.

Nach den meisten Gemeindordnungen ist also der Halter dazu verpflichtet, solche Häufchen zu entfernen. Verstösse dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden bei einer An zeige mit einem Bußgeld geahndet.

Hund und Steuer

Die Hundesteuer wird pro gehaltenem Hund erhoben und ist eine Luxussteuer. Vielfach wird gemurrt, weil die Steuer nicht dafür verwandt wird, dass die Stadtreinigung Hundehaufen einsammelt, aber sind wir mal ehrlich: welcher Raucher erwartet ernsthaft, dass von der Tabaksteuer Plantagen am Bodensee angelegt werden?

Hier ist eine Übersicht, wie stark die Höhe dieser Steuer von Ort zu Ort schwankt.

Anschnallpflicht?

Eine Anschnallpflicht im eigentlichen Sinne gibt es nicht. Aber ein Hund muss im Fahrzeug gesichert sein.

Nach § 23 der Straßenverkehrsordnung hat der Fahrer eines Kfz dafür zu sorgen, dass die Ladung gesichert ist. Hunde geltend verkehrsrechtlich als Ladung und müssen entsprechend gesichert sein.
Ein Verstoß wird mit 35 Euro und bei einer Gefährdung mit 50 Euro und 3 Punkten geahndet. Dazu kommt, bei Unfällen (verursacht durch Ihren Hund) zahlt die Kaskoversicherung nicht und die Haftpflicht holt sich das Geld beim Autofahrer zurück.

Erziehung

Immer wieder gibts Menschen, die es sich mit der Erziehung ihres Hundes leicht machen wollen. Und wo eine Nachfrage ist, gibts auch ein Angebot.

Teletakt-Gerät, Antibellsystem oder Leinenzug-Korrektor heissen diese Hilfsmittel, die den schnellen Weg zum gehorsamen Hund versprechen. Sie ermöglichen es, den Hund auch aus großer Entfernung für "unerwünschtes Verhalten" zur strafen, meist per Elektroschock.

Das Gesetz verbietet gottseidank generell, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1). Speziell gilt das Verbot, Geräte zu verwenden, die durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres erheblich einschränken und dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen, Schäden oder Leiden zufügen (§ 3 Nr. 11).

ein paar Hundeparagraphen

aus der Hundehalterverordnung - HundehV:

§ 1 Führen von Hunden
(1) Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. (Also bitte mal nicht eben die 4jährige Tochter mit Schäferhund Hasso auf eine Runde um den Block schicken)

(3) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen.

§ 2 Halten von Hunden
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muß gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. (Ein kniehoher Jägerzaun dürfte demnach nicht ausreichen)

§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des eingefriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen.

§ 6 Gefährliche Hunde
(2) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange nicht der Hundehalter im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, daß der Hund keine gesteigerte Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

a) Pit-Bull,
b) Bandog,
c) American Staffordshire Terrier,
d) Staffordshire Bullterrier,
e) Tosa Inu,
f) Bullmastiff,
g) Bullterrier,
h) Dogo Argentino,
i) Dogue de Bordeaux,
j) Fila Brasileiro,
k) Mastiff,
l) Mastin Espanol,
m) Mastino Napoletano und
n) Rhodesian Ridgeback.

§ 7 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält, züchtet, ausbildet oder abrichtet, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(Ordnungswidrig handelt, wer gegen alle o.g. Paragraphen verstösst)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

aus der Strassenverkehrsordnung:

Nach § 28 der Straßenverkehrsordnung sind Haustiere, die den Verkehr
gefährden können, von der Straße fernzuhalten. Sie sind dort nur
zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet sind, die
ausreichend auf sie einwirken können.
Wer als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortliche einer Vorschrift nach § 28 der StVO zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Darüber hinaus können Sie zivilrechtlich nach § 833 BGB zum Scha-
denersatz verpflichtet werden, sofern durch den Hund der Körper oder
die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt
wird.

aus dem Landesimmissionsschutzgesetz:

§ 10 Halten von Tieren
Tiere sind so zu halten, dass niemand durch die Immissionen (also gekläffe), die durch sie hervorgerufen werden, erheblich belästigt wird. Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben unberührt.

 

 

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